§ 1 Vertragsgrundlagen
Allen mit der Leuchtenbau angebahnten und geschlossenen Rechtsgeschäften liegen zugrunde:
- der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (gegebenenfalls die Auftragsbestätigung, das Angebot),
- diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
- die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Der Vertragspartner der Leuchtenbau wird nachfolgend als "Auftraggeber" bezeichnet, unabhängig von der juristischen Einordnung des Vertragsverhältnisses.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise überlassung von Räumen der Leuchtenbau, zur Durchführung von Veranstaltungen, sowie
für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen der Leuchtenbau. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse
zwischen der Leuchtenbau und dem Auftraggeber.
Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von der Leuchtenbau schriftlich anerkannt werden.
Auch die Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen / Vertragsschluss
Alle Angebote und Kalkulationen basieren auf den Standardwerten und Geschäftsbedingungen der Leuchtenbau. Soweit sich aus den Angeboten der Leuchtenbau
nichts anderes ergibt, sind diese freibleibend. Mündliche oder fernmündliche Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der unverzüglichen schriftlichen Bestätigung
der Leuchtenbau (Schriftformerfordernis). Werden Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und dessen zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet, übernimmt
die Leuchtenbau keine Haftung für die Richtigkeit der erhaltenen Angaben und Unterlagen, es sei denn, deren Fehlerhaftigkeit und Ungeeignetheit wird vorsätzlich
oder grob fahrlässig nicht erkannt. Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann
Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Leuchtenbau zustande.
§ 3 Preise
Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preise und Preisangaben auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als solche in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben
und ohne sonstige eventuell anfallende öffentlich-rechtliche Nebenabgaben. Die Angebotspreise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. Die Angebotspreise
gelten der Höhe nach für einen Zeitraum von 8 Wochen ab Vertragsschluss.
Nach Ablauf von 8 Wochen ist die Leuchtenbau berechtigt, die Preiserhöhungen der Hersteller, Lieferanten,
anderer Erfüllungsgehilfen oder Lohnerhöhungen an den Auftraggeber weiterzuberechnen. überschreitet der
Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der jeweiligen Veranstaltung 6 Monate und erhöht sich der von der
Leuchtenbau allgemein für derartige Leistungen veranschlagte Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis
angemessen bis zu dem zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Preis der einzelnen Leistungen - höchstens
jedoch um 10 % -erhöht werden. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus
Gründen, die nicht von der Leuchtenbau zu vertreten sind, so ist die Leuchtenbau berechtigt, den hierdurch
eingetretenen Mehraufwand gesondert geltend zu machen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze der Leuchtenbau.
Im Angebot nicht enthaltene Leistungen, die auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden oder Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige
Angaben des Auftraggebers oder sonstiger Dritter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen des
Auftraggebers oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen vom Leuchtenbau sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt
insbesondere auch für Kosten und Gebühren zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Konzessionen, als auch für anfallende Kosten und Gebühren
bei Leistungserbringungen an anderem Ort als in den Eventräumen der Leuchtenbau. Dienstleistungen und
Besorgungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen im Rahmen der Planung und Durchführung des
Vertrages ausgeführt werden, sind gesondert zu vergüten.
Für insoweit zu verauslagende Beträge ist die Leuchtenbau berechtigt, einen kostendeckenden Vergütungsvorschuss geltend zu machen. Die Leuchtenbau ist berechtigt,
im Namen des Auftraggebers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben.
Alle von der Leuchtenbau angelieferten Materialien und Gegenstände, mit Ausnahme der Speisen und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der Leuchtenbau und werden nur
mietweise überlassen, soweit sie nicht durch gesetzlichen Eigentumsübergang auf andere übergehen. Solchermaßen mietweise überlassene Gegenstände (z. B. Geschirr,
Besteck, Gläser, Tischwäsche und dergleichen) hat der Auftraggeber pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
Für beschädigte, zerstörte oder verloren gegangene Gegenstände hat der Auftraggeber Ersatz in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei Beschädigungen) bzw. in Höhe
der Neuanschaffungskosten (bei Zerstörung oder Verlust) zu leisten. Rückgabebestätigungen der Leuchtenbau erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten überprüfung.
Mietgebühren werden nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der übernahme, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Bei verspäteter Rückgabe
der Mietsache wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet. Die Leuchtenbau ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen überlassung von
Gegenständen eine angemessene Kaution verlangen zu können. Die Kaution ist unverzinslich.
§ 4 Lieferung/ Transport
Bestimmte Termine für die Erbringung der Leistungen gelten grundsätzlich nur annähernd, es sei denn, es werden schriftlich ausdrücklich feste Termine vereinbart.
Mit vom Auftraggeber nach Vertragsschluss vorgebrachten änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/ Lieferungstermine
die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von der Leuchtenbau nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von
Unterlagen, erforderlicher behördlicher Genehmigungen und Materialien des Auftraggebers.
Kommt es zu Arbeitsaußenständen, Streiks und Aussperrungen, sowie zu Fällen höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen unverschuldeten Ereignis beruhen und zu
schweren Betriebsstörungen führen, so verlängert sich die Lieferungs-/ Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung
unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Leuchtenbau hat in diesem Falle Anspruch auf die Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen,
wobei zu den erbrachten Leistungen neben Kosten für die Angebotserstellung auch Ansprüche Dritter zählen, die die Leuchtenbau im Vertrauen auf die Durchführung des
Vertrages beauftragt hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind für die in diesem Absatz benannten Fälle beiderseits ausgeschlossen.
Die Erzeugnisse der Leuchtenbau reisen stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, wenn nicht
ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist. Gewünschte und / oder von der Leuchtenbau für erforderlich
gehaltene Verpackung ist vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für Versandgüter des
Auftraggebers. Gegenstände des Auftraggebers, die im Rahmen der Leistungserbringung Verwendung finden
sollen, müssen von diesem zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. Die
Leuchtenbau ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird sie vom Auftraggeber nicht
ausdrücklich mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese unfrei ab Verwendungsort auf Gefahr des
Auftraggebers. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur
Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
Die Leistungen der Leuchtenbau gelten nach übermittlung der Versandbereitschaftsanzeige an den
Auftraggeber als erfüllt.
§ 5 Abnahme / Übergabe
Die Abnahme der Leistung der Leuchtenbau / die übergabe von Waren erfolgt regelmäßig förmlich und
unverzüglich nach Leistungserbringung / Anlieferung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, am Abnahmetermin
selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen.
Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass auch ein Abnahmetermin kurz vor Veranstaltungsbeginn nicht
unangemessen ist.
Eventuell noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel sollen schnellstmöglich nachgeholt bzw.
beseitigt werden. Sofern die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigt ist, berechtigen sie nicht zur
beseitigt werden. Sofern die Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigt ist, berechtigen sie nicht zur
Verweigerung der Abnahme.
Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in
Benutzung genommen, unter anderem mit dem Verzehr der gelieferten bzw. zubereiteten Speisen und
Getränke begonnen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzungshandlung als erfolgt.
Bei "Over-Night"-Veranstaltungen (Veranstaltungen bei denen Speisen, Getränke und Equipment dem
Auftraggeber über Nacht ohne weitere Betreuung zur Verfügung gestellt werden), gilt grundsätzlich:
Alle noch vorhanden Speisen und Getränke, die zum vereinbarten Zeitpunkt der Abholung noch am
Cateringort/im Cateringequipment der Leuchtenbau vorhanden sind, gelten als "übrig" und sind für die
Vertragsparteien als "zum Entsorgen" zu betrachten. Der Auftraggeber verzichtet auf jegliche Ansprüche
hinsichtlich dieser Waren.
§ 6 Vertragsinhalt / Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen der Leuchtenbau (auch bei Nachlieferung
bzw. Abnahme) zu prüfen und etwa festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen und der
Leuchtenbau Gelegenheit zu geben, die entsprechenden Feststellungen zu treffen, um gegebenenfalls Mängel
abzustellen.
Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur Nacherfüllung geltend machen. Die Art und Weise der
sachgerechten Nacherfüllung richtet sich nach dem Ermessen der Leuchtenbau. Der Leuchtenbau steht die
Ersatzlieferung jederzeit offen. Weitergehende Ansprüche kann der Auftraggeber nur dann geltend machen,
wenn zwei Nachbesserungsversuche wegen desselben Mangels fehlgeschlagen sind.
Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine
Garantieerklärung oder Eigenschaftszusicherung dar. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche
Mängel, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung oder
unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Lagerung entstehen. In gleicher Weise erstreckt sich die
Gewährleistung nicht auf zumutbare Abweichungen in Form, Maßen, Aussehen, Konsistenz, Geschmack und
sonstige Beschaffenheit der Waren, insbesondere der Lebensmittel.
Erfolgt die Mängelrüge im Sinne des § 6 Satz 1 dieser Bestimmungen verspätet oder wurden bei Abnahme
Vorbehalte wegen bekannter Mängel nicht gemacht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche gänzlich.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst änderungen an dem jeweiligen Zustand vornimmt oder der
Leuchtenbau die Feststellung und Nachbesserung der Mängel erschwert bzw. unmöglich macht. Dies ist in der
Regel bei einer erst nach Beendigung der Veranstaltung erhobenen Mängelrüge hinsichtlich nicht versteckter
Mängel der Fall.
§ 7 Haftung
Ansprüche gegen die Leuchtenbau auf Ersatz von Schäden jeder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder Delikt, sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht
wurde, Kardinalpflichten verletzt wurden und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche die
Vertragserfüllung nicht vereitelt oder gefährdet wird. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie
bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Leuchtenbau nach den gesetzlichen
Vorschriften.
Sind lediglich Planungsleistungen bzw. Erstellung einer Konzeption Vertragsgegenstand, so steht die
Leuchtenbau nur insoweit dafür ein, dass sie in der Lage ist, Planungen bzw. Konzepte entsprechend zu
realisieren. Im übrigen gilt § 7 Abs.1 dieser AGB.
Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der
Leuchtenbau. Bedient sich der Auftraggeber Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Leuchtenbau oder
eigener Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, um in den Räumen auf eigenen Wunsch und ohne Veranlassung
von Leuchtenbau Veränderungen vorzunehmen, indem z. B. Mobiliar aus- oder umgeräumt wird, so ist die
Haftung der Leuchtenbau insoweit ausgeschlossen.
Alle gegen die Leuchtenbau gerichteten Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, sofern sie nicht auf vorsätzlichem Verhalten beruhen.
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw.
Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Diese Regelung
gilt auch für das unmittelbare Umfeld des Gebäudes im Außenbereich der Eventlocation.
Für mangelhafte Lieferungen bzw. Leistungen von Fremdbetrieben, die die Leuchtenbau im Auftrag des
Kunden eingeschaltet hat, haftet die Leuchtenbau nicht, sofern der Leuchtenbau nicht eine vorsätzliche oder
grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl und überwachung der Fremdbetriebe
nachgewiesen wird. Die Abtretung der Ansprüche der Leuchtenbau gegenüber dem Fremdbetrieb an den
Auftraggeber ist in diesen Fällen nicht ausgeschlossen.
Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmeldung der Veranstaltung bei den betreffenden
Verwertungsgesellschaften, der Künstlersozialkasse und sonstigen Institutionen, bei denen eine Anmeldung
erforderlich ist, liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Die im Rahmen der Veranstaltung anfallenden Gebühren und sonstigen Abgaben sind durch den Auftraggeber zu leisten.
Das Hausrecht über die Räumlichkeiten verbleibt in jedem Fall bei der Leuchtenbau. Die Leuchtenbau behält
sich vor, Gästen, denen in der Vergangenheit für den Veranstaltungsort oder dessen unmittelbare Umgebung
ein Hausverbot erteilt wurde, von der betreffenden Veranstaltung auszuschließen bzw. diesen keinen Einlass
zu gewähren.
§ 8 Sicherheiten / Solvenz
Die Leuchtenbau kann vom Auftraggeber zur Sicherstellung der Vergütung und zur Sicherung aller weiterer
Ansprüche (unter anderem Schadenersatzansprüche) die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
Die Voraussetzung der Leistungserbringung der Leuchtenbau ist die Solvenz des Auftraggebers. Hat der
Auftraggeber über seine Person hinsichtlich seiner Solvenz und seines wirtschaftlichen Vermögens
(Kreditwürdigkeit) unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Zahlungen eingestellt oder ist
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden, so ist die Leuchtenbau zur
Leistungserbringung nicht verpflichtet.
Die Leuchtenbau ist berechtigt, kostendeckenden Vorschuss und geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs vom Auftraggeber zu verlangen.
§ 9 Schutzrechte, Entwürfe, Konzeptionen
Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Konzeptbeschreibungen und alle anderen geistigen Werte der
Leuchtenbau bleiben, soweit ausdrücklich und schriftlich nichts anderes vereinbart ist, mit allen Rechten im
Eigentum vom Leuchtenbau, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Die
übertragung von Eigentums-und Nutzungsrechten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Sofern schriftlich anderes nicht vereinbart ist, dürfen änderungen von Planungen, Entwürfen, Konzepten usw.
ausschließlich von der Leuchtenbau vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen in den
Besitz bzw. in das Eigentum des Auftraggebers gelangt sind.
Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Leuchtenbau, jede anderweitige Verwertung zu unterlassen.
Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen diese Regelung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine
Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR an die Leuchtenbau zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe obliegt
der gerichtlichen überprüfung. Als jeweils neuer bzw. einzelner Verstoß gilt die Fortsetzung der
wettbewerbswidrigen Handlung nach einer Abmahnung. Die Leuchtenbau ist berechtigt, einen ihr konkret
entstandenen höheren Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
Werden vom Auftraggeber Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so
übernimmt der Auftraggeber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen
Unterlagen erbrachten Leistungen, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Die Leuchtenbau ist nicht
verpflichtet zu prüfen, ob die vom Auftraggeber ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter
verletzen.
Im Schadensfall stellt der Auftraggeber die Leuchtenbau bereits mit Vertragsschluss von sämtlichen
Ansprüchen gegenüber Dritten frei.
§ 10 Zahlungsbedingungen
Soweit vertraglich nicht anders bestimmt ist, gilt zu den Zahlungsbedingungen folgendes:
Die Leuchtenbau ist berechtigt, jede einzelne Leistung sofort nach deren Erbringung abzurechnen.
Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, zehn Werktage nach Rechnungsstellung zur
Zahlung fällig.
Für Firmenveranstaltungen, Tagungen, Kongresse, Produktpräsentationen gilt:
Die Leuchtenbau ist ab einem Zeitraum von 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, dem Auftraggeber
eine Vorschussrechnung in Höhe von 50 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden
Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu stellen. Die Rechnung ist 7 Tage nach Eingang zur Zahlung fällig. Der
Restbetrag des vereinbarten Entgeltes ist, sofern nicht anders geregelt, innerhalb von 7 Werktagen nach dem
ersten Veranstaltungstag zu leisten.
Bei privaten Veranstaltungen, beispielsweise Hochzeiten, Geburtstagen, Jugendweihen, Abiturbällen, etc.
gelten folgende Bestimmungen:
Die Leuchtenbau ist ab einem Zeitraum von 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn berechtigt, dem Auftraggeber
eine Vorschussrechnung in Höhe von 50 % der vereinbarten Leistungen zuzüglich der geltenden
Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zu stellen. Die Rechnung ist innerhalb der mit der Rechnung bestimmten
Leistungsfrist zur Zahlung fällig.
Der Restbetrag des vereinbarten Entgeltes ist, sofern nicht anders geregelt, 14 Tage vor Beginn der
Veranstaltungstag zur Zahlung fällig.
änderungen und / oder Ergänzungen zu den Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform. Abzüge auf die
Rechnungsbeträge sind ausgeschlossen. Anzahlungen werden nicht verzinst. Bei Zahlungsverzug ist die
Leuchtenbau berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugsschadenersatz in gesetzlicher Höhe
geltend zu machen.
Die Leuchtenbau ist im Falle des Zahlungsverzuges nach weiterer Fristsetzung mit einer Mindestfrist von 4
Werktagen weiter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu
verlangen. Für die Höhe des Schadenersatzes gilt die Regelung unter § 13 dieser Bedingungen.
§ 11 Reduzierung der Personenanzahl
Die vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahlen der Veranstaltung gelten als fest vereinbart und werden der
Leuchtenbau vom Auftraggeber garantiert.
Bei einer Reduzierung der Personenzahl gegenüber der zunächst vereinbarten Personenzahl um nicht mehr als
10 % kann die Leuchtenbau eine anteilige Differenzberechnung der Raummiete vornehmen, sofern der
Auftraggeber die Unterschreitung bis spätestens 30 Werktage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin der
Leuchtenbau schriftlich mitteilt.
Bei später mitgeteilten und / oder nicht angekündigten Unterschreitungen der vereinbarten Teilnehmerzahl,
schuldet der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung für die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl.
Bei überschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl wird die Vergütung für die Tagungspauschale unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Teilnehmerzahl verhältnismäßig berechnet. überschreitungen der
vereinbarten Teilnehmerzahl - im Rahmen der tatsächlich vereinbarten Kapazitäten - sind der Leuchtenbau
vorab mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Genehmigung.
§ 12 Aufrechnung,Zurückbehaltung und Abtretung
Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig anerkannten Forderungen ist für den Auftraggeber
ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten. Die Rechte des
Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung von der Leuchtenbau auf
Dritte übertragbar.
§ 13 Kündigung/ Rücktritt
Wird eine vereinbarte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer Nachfrist nicht geleistet, so ist die
Leuchtenbau zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als angemessene Nachfrist gelten 7 Tage.
Die Leuchtenbau ist auch aus sachlich gerechtfertigtem Grund berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Solche
Gründe stellen beispielsweise höhere Gewalt oder andere von der Leuchtenbau nicht zu vertretende
Umstände dar, die Erfüllung des Vertrages erheblich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen auch
wirtschaftliche Erschwernisse. Solche Gründe liegen unter anderem auch vor, bei:
- der Auftraggeber führt Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen
durch oder der Veranstalter führt andere Veranstaltungen durch, als nach dem Zweck vertraglich vereinbart
wurden;
- die begründete Annahme besteht, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit,
die Räumlichkeiten und die Ausstattung oder das Ansehen der Leuchtenbau in der öffentlichkeit gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Leuchtenbau zuzurechnen ist.
Die Leuchtenbau hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Ansprüche gegen die Leuchtenbau wegen der Ausübung des Rücktritts sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
Der Auftraggeber ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung hat schriftlich per
Einschreiben zu erfolgen.
Kündigt der Auftraggeber, so ist die Leuchtenbau berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss
sich dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart.
Insoweit wird vermutet, dass der Kostenanteil hinsichtlich der vereinbarten Miete für die Räume und die
zugehörige Technik der Leuchtenbau jedenfalls zustehen. Der Auftraggeber ist darüber hinaus verpflichtet,
sämtliche über die Leuchtenbau beauftragte Fremdleistungen (z. B. Personal, Künstler, Showeffekte,
Veranstaltungstools etc.) zu bezahlen, soweit diese anfallen.
Erfolgt die Kündigung des Auftraggebers später als 6 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so
ist die Leuchtenbau berechtigt, zusätzlich 25 % des Cateringauftragswertes bei dem Auftraggeber
abzurechnen.
Erfolgt die Kündigung des Auftraggebers später als 3 Monate vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so
ist die Leuchtenbau berechtigt, zusätzlich statt 25 % des Cateringauftragswertes 50 % des
Cateringauftragswertes bei dem Auftraggeber abzurechnen.
Erfolgt die Kündigung des Auftraggebers später als 14 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist
die Leuchtenbau berechtigt, zusätzlich statt 25 % des Cateringauftragswertes 80 % des Cateringauftragswertes
bei dem Auftraggeber abzurechnen.
Erfolgt die Kündigung des Auftraggebers später als 10 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin, so ist
die Leuchtenbau berechtigt, zusätzlich statt 25 % des Cateringauftragswertes 100 % des
Cateringauftragswertes bei dem Auftraggeber abzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt jeweils der Nachweis eines niedrigeren
Schadens, der Leuchtenbau eines höheren Schadens vorbehalten.
Befinden sich die Parteien in einem vorvertraglichen Verhältnis und bricht der Auftraggeber dieses, gleich aus
welchem Grund ab, so steht der Leuchtenbau ein Schadenersatz bis zu einer Höhe von 25 % des gesamten
Auftragsvolumens zu, wenn aufgrund des Abbruchs der Vertragsverhandlungen durch den Auftraggeber ein
anderes Vertragsverhältnis bezüglich der Veranstaltungsräume beeinträchtigt wird.
§ 14 Änderungen der Veranstaltungszeit
Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Leuchtenbau die vereinbarten Anfangs- oder
Schlusszeiten der Veranstaltung, so ist die Leuchtenbau berechtigt, Kosten für die Zeit der
Leistungsbereitschaft geltend zu machen, es sei denn, die Leuchtenbau trifft ein Verschulden an der
Verschiebung der Zeiten.
§ 15 Personalüberlassung
Sofern durch die Leuchtenbau Service-, Security- oder sonstiges Personal (Umfeld Reinigung,
Parkplatzwächter, Garderobe o. ä.) für den Veranstalter gestellt werden, bleibt die Leuchtenbau für dieses
Personal weisungsberechtigt.
Dem Auftraggeber bleibt freigestellt, eigenes Personal zur Durchführung der Veranstaltung bereitzustellen,
jedoch ist dies mit der Leuchtenbau schriftlich im Vorhinein festzulegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich in
diesem Fall zu einer Unterweisung seines Personals in die stets geltende Hausordnung der Leuchtenbau.
§ 16 Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Auftraggeber darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht selbst mitbringen oder auf
andere Weise zur Verfügung stellen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesen Fällen
wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.
§ 17 Wettbewerbsverbot / Abwerbeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt Geschäftskontakte zu den Kunden und
Mitarbeitern der Leuchtenbau aufzunehmen. Davon umfasst sind auch Umgehungsgeschäfte durch
Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften, ebenso Umgehungsgeschäfte durch Einschaltung von
Dritten. Der Auftraggeber wird ferner sicherstellen, dass auch seine Mitarbeiter keinerlei über die
Dienstleistungstätigkeit hinausgehende Kontakte zu den Kunden des Auftraggebers unterhalten und diese
wettbewerbswidrig nutzen. Soweit Kunden den Auftraggeber direkt kontaktieren verpflichtet sich der
Auftraggeber, die Leuchtenbau unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Diese Regelung ist auch nach
Vertragsbeendigung für einen Zeitraum von einem Jahr gültig und bindet den Auftraggeber.
Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die Wettbewerbsabrede verpflichtet sich der Auftraggeber,
eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR an die Leuchtenbau zu zahlen. Als jeweils neuer bzw. einzelner
Verstoß gilt die Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Handlung nach einer Abmahnung. Die Leuchtenbau ist
berechtigt, einen ihr konkret entstandenen höheren Schaden gegenüber dem Auftraggeber geltend zu
machen.
§ 18 Datenschutz
Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name,
Anschrift, Telefonnummer, Bankdaten, die allein zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses
notwendig und erforderlich sind, werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben und verarbeitet.
§ 19 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Sitz
der Leuchtenbau. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im übrigen gelten bei Ansprüchen der Leuchtenbau gegenüber dem Auftraggeber die gesetzlichen
Regelungen.
§ 20 Schlussbestimmung/salvatorische Klausel
änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen haben
ausschließlich schriftlich zu erfolgen. Dieser Form genügt auch die Benutzung von emails.
Die Leuchtenbau ist berechtigt, die Rechte aus Verträgen an Dritte zu übertragen.
Sollte eine der o. g. Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so ist die Vereinbarung
insgesamt nicht unwirksam, sondern an deren Stelle tritt eine Regelung, die den wirtschaftlichen und
rechtlichen Belangen des Gewollten so weit wie möglich gerecht wird.
Stand: Juli 2019