Das durch den Vermieter beauftragte Personal und der Haussicherheitsdienst übt das Hausrecht gegenüber Besuchern und allen Dritten aus. Dessen Anordnung ist unbedingt Folge zu leisten. Ein jederzeitiges Zutrittsrecht ist zu gewähren. Gleiches gilt für die Anordnung der Sicherheitsbehörden, wie Feuerwehr und Ordnungsamt.
Besucher dürfen die Veranstaltungshalle nur mit einer gültigen Eintrittskarte betreten. Alle übrigen Personen benötigen einen gültigen Presseausweis oder eine andere Legimitation des Veranstalters, um sich auf dem Gelände aufhalten zu dürfen. Ein Aufenthalt ist nur am auf der Eintrittskarte angegebenen Datum und ab der angegebenen Einlasszeit gestattet. Aussteller dürfen nur unter Aufsicht des Personals das Veranstaltungsgelände betreten. übernachtungen auf dem Gelände sind verboten.
Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Mutwillige Zerstörungen von Eigentum werden geahndet. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden. Die Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der öffentlichen Veranstaltung das Veranstaltungsgelände zu verlassen.
Die für Besucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Mutwillige Zerstörungen von Eigentum werden geahndet. Alle übrigen Einrichtungen und Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten oder in Betrieb gesetzt werden. Die Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der öffentlichen Veranstaltung das Veranstaltungsgelände zu verlassen.
Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen, Filmen, sowie Tonaufnahmen sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur zugelassenen Unternehmen und Personen gestattet. Eine Foto- und oder Drehgenehmigung kann beim jeweiligen Veranstalter beantragt werden.
In der gesamten Veranstaltungshalle besteht Rauchverbot. Ausnahmen gelten im Außenbe
Waffen und Gegenstände jeglicher Art, die Personen verletzen können, sind auf dem gesamten Veranstaltungsgelände verboten.
Das Mitbringen von Haustieren, sowie anderen Tieren ist strengstens untersagt.
Bei Diebstahl auf dem Veranstaltungsgelände wird die jeweilige Person vom Gelände verwiesen. Es ergeht eine polizeiliche Anzeige. Der Vermieter behält sich jedoch vor, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, die jeweilige Person bis zur Feststellung der Personalien der Polizei auf dem Veranstaltungsgelände festzuhalten.
Bei übermäßig starkem Publikumsandrang wird der Einlass rechtzeitig vor überfüllung der Räumlichkeiten gestoppt. Dies gilt bei Veranstaltungen aller Art.
Im Falle eines Feueralarms haben alle Personen die Halle unverzüglich zu verlassen. Besucher haben dem örtlichen Personal unbedingt Folge zu leisten.
Aus Sicherheitsgründen kann die Schließung von Räumen oder Gebäuden und deren Räumung von dem Vermieter angeordnet werden. Die Personen, die sich dort aufhalten, haben dem örtlichen Personal unbedingt ohne Aufforderung Folge zu leisten und sollen sich zu den jeweiligen Sammelplätzen im Freien, begeben.
Der Vermieter behält sich unter anderem vor, Personen den Eintritt zu verweigern, die mit offensichtlich menschenverachtender, rassistischer, homophober Kleidung- und Einstellung, die Veranstaltungshalle betreten zu wollen. Eine Rückgabe und/ oder eine Erstattung der Eintrittskarte ist in einem solchen Fall ausgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Abgabe von Kleidungsstücken jeglicher Art an der Garderobe möglich, jedoch haftet der Vermieter nicht für Inhalte, wie z.B. Handys, Portemonnaies, Schlüssel, oder Fotoapparate. Für jedes Kleidungsstück, welches an der Garderobe abgegeben wird, berechnet der Vermieter 1,00 €. Nur mit der dafür erhaltenen Garderobenmarke wird das Kleidungsstück wieder herausgegeben.
Der/die Mieter_in verpflichtet sich, Schäden, die bei Beginn der Nutzung vorliegen sowie während der Nutzungszeit an Räumen und Inventar entstehen, unverzüglich anzuzeigen. Der/die Mieter_in ist weiter verpflichtet Störungen anzuzeigen, die durch unbefugte Dritte in den Räumen entstehen. Er /Sie haftet für Sach- und Personenschäden, die während der Nutzung von ihm/ihr oder von den Teilnehmer_innen verursacht werden, auch dann, wenn dem/die Mieter_in selbst kein Verschulden trifft oder dieses nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Der Vermieter behält sich grundsätzlich das Recht vor, dem/der Mieter_in andere als die gebuchten Räumlichkeiten zu zuweisen oder die Nutzung in Ausnahmefällen einzuschränken oder zu untersagen. Als Ausnahmefälle gelten, beispielsweise Instandhaltungsarbeiten oder Sonderveranstaltungen. Dem/der Mieter_in erwachsen aus der verhinderten Raumnutzung keine Ansprüche. Bereits entrichtete Nutzungskostenbeiträge.
Der/die Mieter_in haftet im gesetzlichen Umfang für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung und der Nutzung der Räume entstehen. Hierzu zählen auch Schäden an Einrichtungsgegenständen und technischer Ausstattung der Mieträume. Soweit Dritte im Zusammenhang mit der Raumnutzung Schadenersatzansprüche erheben, stellt der/die Mieter_in sie von allen Ansprüchen frei.
Der Vermieter stellt der/die Mieter_in die Mieträume zum vereinbarten Zeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung. Sollten offensichtliche Mängel vorliegen, so werden diese von dem Vermieter unverzüglich nach Kenntnis beseitig. Er haftet auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet nicht für von dem/der Mieter_in eingebrachte Gegenstände.